Wie auch im Pyrotechnikgesetz 2010 festgehalten ist, dürfen Privatpersonen Feuerwerke der Kategorie F2 auch weiterhin das ganze Jahr über zünden. Dies jedoch nur außerhalb vom Ortsgebiet.
Zusammenfassung Pyrotechnikgesetz 2010 §38
- Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen
- Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
- Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden es sein denn ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig
- Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
Kategorisierung und Altersbeschränkung
- Kategorie F1 ab 12 Jahren: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
- Kategorie F2 ab 16 Jahren: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind .
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes Österreich