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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2014
- Präambel Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt. Erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung erhalten Aufträge ihre Gültigkeit. Sollte ein Auftrag von uns ohne Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, kommt dies einer Auftragsbestätigung gleich. Mündlich vereinbarte Aufträge, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
- Angebote/Preise Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet. Unsere Preise verstehen sich in EURO exklusive Verpackung, Transport, Frachtversicherung ab Lager Waidring, Pillerseestrasse 45. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen die Vorschriften des Pyrotechnikgesetz 2010 einzuhalten und zu beachten. Der Auftragnehmer kann hierbei keine Haftung übernehmen.
- Lieferung Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sollte die Leistungserbringung durch den Lieferanten oder unserer Firma einer Gesamtlieferung nicht möglich sein, sind wir berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Lieferungen erfolgen in der Regel zum vereinbarten Liefertermin. Unter Liefertermin wird die Woche, in welcher die Ware in Waidring zum Versand gebracht wird, verstanden. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW. Der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Verhinderung durch höhere Gewalt, Betriebskatastrophen, Rohstoffschwierigkeiten, Streik sowie mögliche Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörung, Transport- und Betriebsstörungen, nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten und ähnlichen Fällen ohne Verschulden der Firma MK-Feuerwerke Waidring sind wir von den eingegangenen Lieferbedingungen entbunden. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. Nichtlieferung erfüllen wir gegenüber unseren Auftraggeber nicht. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Behinderung (höhere Gewalt) von der Verpflichtung zur Lieferung, zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
- Annahmeverzug Nimmt der Besteller die von ihm bestellte Ware nicht an, gerät der Auftraggeber aufgrund unserer Lieferverpflichtung in Annahmeverzug. Vereinbart der Auftraggeber mit uns keine Nachfrist (Nachfrist wird von Firma MK-Feuerwerke gesetzt) von 3 Tagen für einen zweiten, verbindlichen Liefertermin oder nimmt er nach Fristablauf die ihm angebotene Ware auch beim zweiten Versuch wieder nicht an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, können wir 45 % des Auftragswertes als Entschädigung fordern. Für eine vergebliche Anlieferung, die vom Auftraggeber verschuldet wurde, können wir die üblichen Speditionskosten verrechnen.
- Stornierung Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, ist die Fa. MK-Feuerwerke bei Stornierung oder einseitiger Lossagung von dem geschlossenen Vertragsverhältnis durch den Besteller berechtigt, die folgende Entschädigung ohne Nachweis zu fordern: 15 % des Bruttoauftragswertes bei Stornierungen bis zum Zeitpunkt der Kommissionierung der bestellten Ware. 25 % des Bruttoauftragswertes nach Kommissionierung der bestellten Ware bis zum Zeitpunkt der Übergabe an die ausliefernde Spedition. 35 % des Bruttoauftragswertes nach Übergabe der kommissionierten Ware an die ausliefernde Spedition, solange die Auslieferung noch nicht durchgeführt ist.
- Retoursendungen Zurückgesandte Waren werden nur dann gutgeschrieben, wenn diese in unbeschädigten Originalverpackungen im Originalkarton, ohne Aufkleber, Etiketten, Preispickerl, offensichtliche Schäden durch Nässeeinwirkung und Abnutzung sind, und der Auftraggeber zur Rücksendung berechtigt ist, bzw. unsere vorherige schriftliche Zustimmung hat. Die gesamten Rückversandkosten (Porto) und eventuell notwendige Verpackung von Waren, die an unsere Anschrift zurückgesandt werden, sind zur Gänze vom Kunden zu tragen. Auch die Rückversandkosten (Porto) für Leihgaben und Equipments usw. die leihweise zur Verfügung gestellt wurden, sind nach ihrer Verwendung (max. 2 Wochen) an unsere Anschrift zurückzusenden, und zur Gänze vom Kunden zu tragen. Ausgenommen sind Messe- und Aktionsangebote, Abverkaufsware sowie Ware mit Sonderpreisen!
- Toleranzen Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Beschreibungen der Produkte, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben ebenso, wie die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern vorbehalten. Ist ein Artikel zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht im Lager, so ist eine Ersatzlieferung mit einem gleichwertigen Artikel gestattet, sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind. Branchenübliche Abweichungen, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, z.B. in Größe, Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Auftraggebers.
- Mahn- und Inkassospesen Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Zahlungserinnerung einen Betrag EUR 8,– und für jede weitere Mahnung EUR 14,– zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9,8 %. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
- Beanstandungen, Gewährleistung, Garantie und Haftung Alle unterwegs entstandenen Schäden, wie Bruch, Nässeeinwirkung, Verlust, Diebstahl etc., sind unmittelbar dem jeweiligen Transportführer (Bundesbahn, Spediteur, Post usw.) anzuzeigen. In der Empfangsquittung darf ein entsprechender Hinweis bzgl. der Beanstandungen, z.B. Sendung beschädigt oder unvollständig angekommen, nicht fehlen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, vorzubringen. Eine Gegenbestätigung durch den anliefernden Fahrer erleichtert die Durchsetzung der Ersatzansprüche. Beanstandungen oder Mängel entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelhaften Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB beträgt sechs Monaten. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
- Zahlung Zahlung innerhalb von 21 Tagen netto – ohne Abzug. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Bestellungen werden nur von Firmen mit nachweislicher Gewerbeberechtigung sowie von Privatpersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entgegengenommen. An Firmen und Privatpersonen, mit welchen wir noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden haben, können Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme erfolgen. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge (z.B. bei einer Zahlungsstockung, ungünstige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit durch Inkassobüro oder Kreditorenverband usw.) der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten (auch bei vorbehaltlos bestätigten Aufträgen), Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Auch für die gelieferte Ware werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig. Sollten in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Auslieferung der Ware wesentliche Preiserhöhungen bei Rohstoffen oder Änderungen der Lohn- und Gehaltstarife eintreten, behalten wir uns einen entsprechenden Preisaufschlag auf unsere Artikel vor.
- Eigentumsrecht Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge (z.B. ungünstige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit durch Inkassobüro oder Kreditorenverband usw.) um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen. Bei Auflösung des Geschäftes, Konkurseröffnung oder Einleitung der Ausgleichsverfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, uns dies sofort mitzuteilen. In solchen Fällen ist unsere Forderung aus Warenlieferungen, ohne Rücksicht auf der gewährten Zahlungsbedingungen, sofort fällig.
- Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz in 6370 Kitzbühel des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht.
- Datenschutz und Änderung der Anschrift Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
- Schlussbestimmungen Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.